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GREGOR KLAPPACHER

STEINMETZMEISTER

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Steinmetzmeister Gregor Klappacher, Adnet 2, A-5421 Adnet.

+43 (0)664 50 67 545

gregor.klappacher@aon.at

1. Geltung:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Steinmetzmeister Gregor Klappacher(fortan: „Klappacher“) und dessen Geschäftspartnern (fortan: „Kunde“) dar. AlleAngebote von Klappacher erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Klappacher stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.

1.2.Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese sind unter www.steinmetz-klappacher.at in speicherbarer und ausdruckbarer Form kostenlos abrufbar.

1.3.  Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte.

1.4.  Die AGB gelten nicht für Verbrauchergeschäfte, soweit zwingende Normen dagegen stehen.

2. Angebot und Vertragsschluss:

2.1. Angebote von Klappacher sind freibleibend und unverbindlich. Eine Beauftragung oder Bestellung eines Kunden bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware durch Klappacher begründet einen Vertragsabschluss.

2.2.Kostenvoranschläge bzw. Angebote von Klappacher sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Kostenvoranschläge und Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird Klappacher den Auftraggeber unverzüglich verständigen. Für den Fall unvermeidlicher Kostenüberschreitungen von bis zu 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und werden diese Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden bei Auftragsänderung oder Zusatzaufträgen angemessene Preise und Stundensätze in Rechnung gestellt.

2.3. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- oder Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz.

2.4. Preisnachlässe und Rabatte sind jeweils gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Vereinbarte Preisnachlässe gelten ausschließlich für die vereinbarten Kosten und haben für weitere bzw. zukünftige Folgeaufträge oder andere Positionen keine Gültigkeit.

2.5. Von Klappacher erstellte Zeichnungen, Pläne und Grundrisse dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Kunden und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Klappacher behält sich an erstellten Zeichnungen und Planunterlagen sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte vor.

2.6. Sofern Klappacher nicht auf Erfüllung besteht, ist für den Fall der Stornierung eines bereits erteilten Auftrages nach erfolgtem Vertragsschluss eine Stornogebühr von 25% der Gesamtauftragssumme zu entrichten. Die Stornogebühr ist sofort fällig.

2.7. Ist die bestellte Ware nicht verfügbar und kann deshalb die Bestellung eines Kunden von Klappacher nicht ausgeführt werden, wird der Kunde unverzüglich davon verständigt. Bereits geleistete Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.8. Klappacher ist aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, insbesondere für den Fall, dass beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder Klappacher von einer bereits vor Annahme des Vertrages eingetretenen Vermögensverschlechterung erst nachträglich erfährt und die Leistungserbringung des Kunden an Klappacher dadurch gefährdet ist. Der Kunde kann am Vertrag festhalten, indem er Vorauszahlung bzw. eine von Klappacher festzusetzenden Anzahlung leistet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Liquidation des Vertragspartners entbinden Klappacher von weiteren Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen.

3. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrtragung:

3.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Klappacher in Adnet.
3.2. Eine Lieferung der Ware an den Kunden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Risiko.
3.3. Im Falle der Ausübung eines bestehenden Rücktrittsrechtes hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen.

3.4. Wenn keine Abweichende Vereinbarung getroffen wurde, darf Klappacher die Versandart und die Verpackungsweise nach freiem Ermessen wählen. Wird eine besondere Art der Versendung vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von Klappacher organisiert bzw. veranlasst.

3.5. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten und Risiko.

3.6. Soweit keine abweichende Lieferfrist schriftlich vereinbart wurde, werden Bestellungen grundsätzlich in angemessener Frist ausgeführt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. für den Fall einer vereinbarten Vorauszahlung ab Zahlungseingang ausgeführt. Wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung in Verzug ist, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

3.7. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt von Hindernissen die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, insbesondere auch dann, wenn unvorhergesehene Hindernisse bei Zulieferern eintreten. Jedenfalls erfasst sind Verzögerungen und Umstände, die eine fachgerechte Leistungserbringung durch Klappacher nicht zulassen, wie insbesondere ein Verzug des Baufortschrittes.

3.8. Bei durch den Kunden zu vertretenden Verzögerung der Lieferung bzw. der Leistungserbringung, wie insbesondere bauseitig bedingten Unterbrechungen und Verzügen des Baufortschrittes ist Klappacher berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten, wie insbesondere An- und Abreise an den Kunden weiterzuverrechnen.

3.9. Führt Klappacher die Lieferung der bestellten Ware nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist oder einer angemessenen Frist aus, ist der Kunde verpflichtet, Klappacher schriftlich eine Nachfrist von zumindest 30 Tagen einzuräumen. Führt Klappacher die Bestellung auch nicht innerhalb der Nachfrist aus, haben beide Vertragsteile das Recht zum Vertragsrücktritt. Bereits geleistete Zahlungen und Leistungen sind unverzüglich zu erstatten. Wird die Leistung innerhalb der Nachfrist erbracht, gilt der Vertrag als fristgerecht erfüllt.

3.10. Nur wenn Klappacher den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche zu, wobei jedoch die Schadenhöhe auf den vorhersehbaren Schaden und jedenfalls mit der Auftragshöhe begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen wegen Verzuges nicht zu.

3.11. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, aus welchem Grund auch immer, ist Klappacher berechtigt, die Gegenleistung zu fordern und Verwahrungsgebühr zu beanspruchen.

3.12. Auch im Falle einer gesondert vereinbarten Lieferfrist oder eines gesondert vereinbarten Liefertermins ist Klappacher zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. Auch Teillieferungen sind möglich. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware vor dem vereinbarten Liefertermin oder von Teillieferungen verpflichtet.

4. Zahlung:

4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Verladung, Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten für Lieferungen können gesondert verrechnet werden.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Hälfte des unverbindlich veranschlagten Bruttobetrages sofort nach Vertragsschluss als Anzahlung fällig und binnen 14 Tagen abzugsfrei an Klappacher zu bezahlen.

4.3. Forderungen von Klappacher werden mit Rechnungslegung fällig und sind binnen 14 Tagen abzugsfrei an Klappacher zu bezahlen.

4.4. Bei Teillieferungen und Teilverrechnung sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und binnen 14 Tagen abzugsfrei an Klappacher zu bezahlen. Allfällige Haftrücklässe sind gesondert zu vereinbaren.

4.5. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % (für Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 %) als vereinbart.

4.6. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug wird für das betriebsinterne Mahnwesen eine pauschale Mahngebühr von Euro 20,00 fällig und verrechnet.

4.7. Klappacher ist zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen oder zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Setzung einer 7-tägigen Nachfrist nicht nachkommt. Ansprüche von Klappacher gemäß Punkt 2.5. bleiben davon unberührt.

4.8. Von Klappacher beauftragte Mitarbeiter oder Subunternehmer und deren Mitarbeiter sind nicht befugt Zusatzleistungen oder Entgeltminderungen zu vereinbaren oder zuzusagen. Solche Vereinbarungen haben Klappacher gegenüber keine Wirksamkeit.

5. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot:

5.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von Klappacher nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder durch Klappacher ausdrücklich anerkannt wurden.

5.2. Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Zurückbehaltung von irgendwelchen fälligen Zahlungen berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Klappacher behält sich das Eigentum an sämtlichen von Klappacher gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln.

6.2. Der Kunde hat Klappacher unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde Klappacher unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat Klappacher alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

6.3. Klappacher ist berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten oder den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag fällig zu stellen und die Ware heraus zu verlangen. Daneben ist Klappacher berechtigt, bei Verletzungen einer Pflicht nach Punkt 5.2. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn Klappacher ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

6.4. Für den Fall der Beauftragung zugunsten eines Dritten bzw. zur Leistungserbringung an einen Dritten tritt der Kunde alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an Klappacher ab, dem durch die Weiterveräußerung bzw. Weiterrechnung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich der Kunde, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen und dies Klappacher auf Verlangen durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers nachzuweisen. Klappacher nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Klappacher behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Klappacher. Im Falle einer Verarbeitung der Ware erwirbt Klappacher an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Klappacher gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Ware bzw. die Leistung nicht anderen, Klappacher nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird.

7. Gewährleistung

7.1. Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. die erbrachten Leistungen umgehend auf Mängel untersuchen und Klappacher diese längstens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware bzw. ab Fertigstellung des Werkes anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind Klappacher innerhalb einer Frist von längstens einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.3. Klappacher hat die Wahl, ob eine Verbesserung oder ein Austausch erfolgt.

7.4. Ein Recht auf Austausch oder Wandlung besteht nur bei wesentlichen

Sachmängeln.
7.5. Es wird keine Gewähr für den Fall ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtiger Instandsetzungsversuche und Änderungen, für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder chemische Einflüsse geleistet oder ähnliche Ereignisse, auf welche Klappacher keinen Einfluss nimmt.

7.6. Schwankungen oder Waren- und Ausführungsqualität im Rahmen der Normen ÖNORM B 2213 (Steinmetz und Kunstarbeiten) sowie ÖNORM B 3120 (Natürliche Gesteine) gelten als vereinbart und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen welcher Art auch immer, insbesondere ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen oder der Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.

7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware.
7.8. Der besondere gewährleistungsrechtliche Rückgriff des Kunden auf Klappacher gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

8. Technische Geschäftsbedingungen:

8.1. Für Steinmetz- und Kunststeinarbeiten gelten die Bestimmungen der Ö-Norm B2213 und B7213

8.2. Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung ist die betreffende Ö-Norm maßgebend. Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten.

8.3. Vorgelegte Musterstücke der Natur- oder Kunststeine stellen in Beschaffenheit, Zeichnung, Struktur, Gefüge und Farbe immer den Durchschnitt der Gesamtware dar. Diese Unterschiede sind für den Gebrauchswert ohne Belang und stellen daher keinen Reklamationsgrund dar.

8.4. Die zulässigen Maßabweichungen von Werkstücken sind in der Ö-Norm B2213 geregelt und je nach Bearbeitungsart unterschiedlich.

8.5. Gelegentlich an der Oberfläche vorhandene Unregelmäßigkeiten, Einsprengungen, Risse, Quarz, etc. lassen keine Rückschlüsse auf mangelnde Festigkeit zu, sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei Spaltmaterialien wie z.B. (Schiefer, Quarzit, Porphyr, usw.) können Abplatzungen und Aussprengungen möglich sein, die keine Mangelhaftigkeit darstellen, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Wandlung oder auf Verbesserung durch Austausch bzw. auf Wertminderung begründen.

8.6. Streu und Tausalz können zu Beschädigungen von Platten, Verfugungen und Verlegemörtel führen und dürfen daher nicht angewendet werden. Kalk oder Rostausblühungen werden durch Witterungseinflüsse (Regen, Schnee) oder Feuchtigkeit im Unterbau ausgelöst und sind nicht reklamationsfähig.

8.7. Bei der Durchführung von Bau-, Steinmetz- und Kunststeinarbeiten kommt es zu nicht vermeidbaren Staubentwicklungen. Dem Kunden obliegt es Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Staubentwicklung zu treffen. Wir haften daher nicht für Schäden, die auf eine Staubentwicklung während der Bauphase zurückzuführen sind.

Der Kunde hat kostenlos Strom - abgesichert mit 16A - sowie sauberes Wasser auf der Baustelle bereitzustellen.

9. Schadenersatz- und Haftungsbeschränkungen:

9.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von Klappacher auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlust, Schaden aus Ansprüchen Dritter und der Ersatz von Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der für Klappacher tätigen Erfüllungsgehilfen ist ebenso ausgeschlossen.

9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Klappacher zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.4. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Kunden.
9.5. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens.

10. Schlussbestimmungen:

10.1. Auf die Geschäftsbeziehung zwischen Klappacher und Kunden kommt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes und Verweisnormen zur Anwendung.

10.2. Erfüllungsort ist der Sitz von Klappacher in 5421 Adnet.

10.3. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von Klappacher sachlich zuständige Gericht in Salzburg-Stadt vereinbart.
10.4. Der Kunde verzichtet auf die Einrede wegen Verkürzung über die Hälfte.

10.5. Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist deutsch.

10.6. Sofern in diesen AGB nicht Abweichendes geregelt ist, gilt für Erklärungen unter

Parteien das Schriftformerfordernis. Für das Erfordernis zur Schriftlichkeit ist auch die Form als E-Mail ausreichend, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

10.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht wirksam sein, beeinflusst dies die restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden durch die wirtschaftlich am nächsten kommenden Ersatzbestimmungen ersetzt (Salvatorische Klausel).

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